Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 245
§ 245 – Sicherheitsleistung durch andere Werte
Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher Verhältnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde kann auch andere Sicherheiten akzeptieren, die nicht in § 241 genannt sind.
- Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Finanzbehörde.
- Bevorzugt werden Vermögensgegenstände, die eine höhere Sicherheit bieten.
- Diese Vermögensgegenstände sollten auch in außergewöhnlichen Situationen leicht verwertbar sein.
- Die Verwertung sollte innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen können.